08.01.2010 - Gemeindeversammlung; Rechtsmittelbelehrung

Seit 1. Januar 2009 existiert die Gemeindebeschwerde nicht mehr. Artikel 92 – 107 Gemeindegesetz (GG) sind aufgehoben.

Die korrekte Rechtsmittelbelehrung bei Publikationen (Einladungen zu Gemeindeversammlungen) lautet:

Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen (in Wahlsachen innert 10 Tagen) nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt xxxxx einzureichen (Art. 63ff Verwaltungsrechtspflegegesetz VRPG). Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden (Artikel 49a Gemein-degesetz GG; Rügepflicht). Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.


Vorstand BEGG, 8. Januar 2010 / Bn

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